Transparenzregister – Befreiung für eV

Gebührenbefreiung für gemeinnützige Vereine

Wie funktioniert das?

Gemeinnützige Vereine können eine Befreiung von der Gebühr für das Transparenzregister beantragen. Allerdings gilt das nicht für die vergangenen Beitragsjahre, sondern nur für die Zukunft nach Stellung des Antrages. Das bedeutet, eine Rechnung für vergangene Jahre muss beglichen werden.

Der Antrag auf künftige Gebührenbefreiung kann nur online gestellt werden. Dazu muss sich der Verein auf der Website registrieren:

» www.transparenzregister.de

Für Vereine wird empfohlen, die „erweiterte Registrierung“ durchzuführen. Im nächsten Schritt wählen Sie dann „wirtschaftlich Berechtigter“ und füllen als „Unternehmen/Institution“ die Pflichtfelder aus. Anschließend klicken Sie auf „meine Daten“ (oben rechts im blauen Feld) und stellen einen „Antrag gem. §24 Abs. 1 Satz 2 GwG“  (letzte Auswahlmöglichkeit, rechts).

Diese Dateien sollen für die Antragstellung zur Identifizierung hochgeladen werden:

// Nachweis des steuerbegünstigten Zweckes im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung (i. d. R. Freistellungsbescheid von Ihrem Finanzamt)

// Der Nachweis über die Identität des Antragsstellers nach § 3 TrEinV (z. B. Scan-Datei vom Personalausweis oder Reisepass)

// Einen Nachweis, der die Berechtigung belegt, dass der Antragssteller für die Vereinigung handeln darf  (z. B. Eintrag in das Registergericht oder z. B. eine Vollmacht oder ein Nachweis der gesetzlichen Vertretungsbefugnis)

Weitere Fragen beantworten Ihnen die Mitarbeiter*innen des Bundesanzeiger Verlags unter der kostenlosen Telefonnummer 0800 – 1234337 oder per Mail: service@transparenzregister.de

Bitte beachten Sie:

// Antragsbefugt sind ausschließlich Vereinigungen nach § 20 GwG, die einen steuerbegünstigten Zweck im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung verfolgen und dies mittels einer Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes gegenüber der registerführenden Stelle nachweisen.

// Der Antrag nach § 24 Abs. 1 S. 2 GwG hat nach § 4 Abs. 3 Transparenzregistergebührenverordnung (TrGebV) keine Rückwirkung. Eine Befreiung für zurückliegende Gebührenjahre ist deswegen nicht möglich.

// Das Verfahren zur Antragstellung ist in § 4 Transparenzregistergebührenverordnung (TrGebV) geregelt

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