Neues von der GEMA

Informationen zu GEMA-Vertragshilfe, GEMA-Onlineportal und Nachlass für BDAT-Mitglieder. https://bdat.info/leistungen-fuer-mitglieder/gema-vertragshilfe-online-portal-nachlass-fuer-bdat-mitglieder/
Im Rahmen des Gesamtvertrages mit der GEMA und bzgl. der zu leistenden Vertragshilfe müssen die Mitglieder im Landes- und Bundesverband alle Adress- bzw. Vorstandsänderungen und Austritte monatlich an uns melden. Die Mitgliederdaten werden durch den BDAT kontinuierlich an die GEMA weitergeleitet. Nur so kann der Gesamtablauf störungsfrei gehalten und ein Nachlass auf Musikfolgen – nach korrekter Musikfolgenmeldung im GEMA-Onlineportal – erzielt werden.

Nachlass für BDAT-Mitglieder

Jede Veranstaltung mit Musik muss vorab vom Veranstalter im GEMA-Onlineportal angemeldet werden. Nur bei korrekter und zeitiger Musikfolgenmeldung im GEMA-Onlineportal erhalten BDAT-Mitgliedsbühnen einen Nachlass von 20 % auf Musiklizenzierungen eingeräumt. Neue Mitglieder erhalten einen Nachlass nur dann, wenn sie durch Meldung des Dachverbandes verifiziert worden sind.

GEMA-Onlineportal für Musiknutzer*innen

Hier geht’s zum GEMA-Onlineportal: https://www.gema.de/de/musiknutzer/alles-online

·                Musik anmelden und Preise ermitteln

·                Angebote, Verträge und Rechnungen verwalten

·                Veranstaltungen verwalten und Setlists einreichen

·                Kundendaten anpassen

·                Kontobewegungen im Blick behalten

·                Reklamieren (unter Änderung beantragen)

·                Repertoiresuche: GEMA Werke finden

Hilfe für Musiknutzer*innen

Link zum GEMA Hilfecenter: https://www.gema.de/de/hilfe

Unterstützend stehen im GEMA-Onlineportal auch Live-Tutorials zur Verfügung.

Chatte mit „Melody“

NEU: Für ganz allgemeine Fragen steht auf der GEMA-Homepage der Chatbot „Melody“ bereit, sobald man eine Frage abschickt.

Transparenzregister – Befreiung für eV

Gebührenbefreiung für gemeinnützige Vereine

Wie funktioniert das?

Gemeinnützige Vereine können eine Befreiung von der Gebühr für das Transparenzregister beantragen. Allerdings gilt das nicht für die vergangenen Beitragsjahre, sondern nur für die Zukunft nach Stellung des Antrages. Das bedeutet, eine Rechnung für vergangene Jahre muss beglichen werden.

Der Antrag auf künftige Gebührenbefreiung kann nur online gestellt werden. Dazu muss sich der Verein auf der Website registrieren:

» www.transparenzregister.de

Für Vereine wird empfohlen, die „erweiterte Registrierung“ durchzuführen. Im nächsten Schritt wählen Sie dann „wirtschaftlich Berechtigter“ und füllen als „Unternehmen/Institution“ die Pflichtfelder aus. Anschließend klicken Sie auf „meine Daten“ (oben rechts im blauen Feld) und stellen einen „Antrag gem. §24 Abs. 1 Satz 2 GwG“  (letzte Auswahlmöglichkeit, rechts).

Diese Dateien sollen für die Antragstellung zur Identifizierung hochgeladen werden:

// Nachweis des steuerbegünstigten Zweckes im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung (i. d. R. Freistellungsbescheid von Ihrem Finanzamt)

// Der Nachweis über die Identität des Antragsstellers nach § 3 TrEinV (z. B. Scan-Datei vom Personalausweis oder Reisepass)

// Einen Nachweis, der die Berechtigung belegt, dass der Antragssteller für die Vereinigung handeln darf  (z. B. Eintrag in das Registergericht oder z. B. eine Vollmacht oder ein Nachweis der gesetzlichen Vertretungsbefugnis)

Weitere Fragen beantworten Ihnen die Mitarbeiter*innen des Bundesanzeiger Verlags unter der kostenlosen Telefonnummer 0800 – 1234337 oder per Mail: service@transparenzregister.de

Bitte beachten Sie:

// Antragsbefugt sind ausschließlich Vereinigungen nach § 20 GwG, die einen steuerbegünstigten Zweck im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung verfolgen und dies mittels einer Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes gegenüber der registerführenden Stelle nachweisen.

// Der Antrag nach § 24 Abs. 1 S. 2 GwG hat nach § 4 Abs. 3 Transparenzregistergebührenverordnung (TrGebV) keine Rückwirkung. Eine Befreiung für zurückliegende Gebührenjahre ist deswegen nicht möglich.

// Das Verfahren zur Antragstellung ist in § 4 Transparenzregistergebührenverordnung (TrGebV) geregelt

Jahresstatistik

Bitte melden Sie zu Beginn eines neuen Jahres Ihre Mitgliederzahl und Angaben zu Aufführungen (welche = Titel; wie oft gespielt; Zuschauerzahlen). Danke.

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