Transparenzregister – Befreiung für eV

Gebührenbefreiung für gemeinnützige Vereine

Wie funktioniert das?

Gemeinnützige Vereine können eine Befreiung von der Gebühr für das Transparenzregister beantragen. Allerdings gilt das nicht für die vergangenen Beitragsjahre, sondern nur für die Zukunft nach Stellung des Antrages. Das bedeutet, eine Rechnung für vergangene Jahre muss beglichen werden.

Der Antrag auf künftige Gebührenbefreiung kann nur online gestellt werden. Dazu muss sich der Verein auf der Website registrieren:

» www.transparenzregister.de

Für Vereine wird empfohlen, die „erweiterte Registrierung“ durchzuführen. Im nächsten Schritt wählen Sie dann „wirtschaftlich Berechtigter“ und füllen als „Unternehmen/Institution“ die Pflichtfelder aus. Anschließend klicken Sie auf „meine Daten“ (oben rechts im blauen Feld) und stellen einen „Antrag gem. §24 Abs. 1 Satz 2 GwG“  (letzte Auswahlmöglichkeit, rechts).

Diese Dateien sollen für die Antragstellung zur Identifizierung hochgeladen werden:

// Nachweis des steuerbegünstigten Zweckes im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung (i. d. R. Freistellungsbescheid von Ihrem Finanzamt)

// Der Nachweis über die Identität des Antragsstellers nach § 3 TrEinV (z. B. Scan-Datei vom Personalausweis oder Reisepass)

// Einen Nachweis, der die Berechtigung belegt, dass der Antragssteller für die Vereinigung handeln darf  (z. B. Eintrag in das Registergericht oder z. B. eine Vollmacht oder ein Nachweis der gesetzlichen Vertretungsbefugnis)

Weitere Fragen beantworten Ihnen die Mitarbeiter*innen des Bundesanzeiger Verlags unter der kostenlosen Telefonnummer 0800 – 1234337 oder per Mail: service@transparenzregister.de

Bitte beachten Sie:

// Antragsbefugt sind ausschließlich Vereinigungen nach § 20 GwG, die einen steuerbegünstigten Zweck im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung verfolgen und dies mittels einer Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes gegenüber der registerführenden Stelle nachweisen.

// Der Antrag nach § 24 Abs. 1 S. 2 GwG hat nach § 4 Abs. 3 Transparenzregistergebührenverordnung (TrGebV) keine Rückwirkung. Eine Befreiung für zurückliegende Gebührenjahre ist deswegen nicht möglich.

// Das Verfahren zur Antragstellung ist in § 4 Transparenzregistergebührenverordnung (TrGebV) geregelt

Jahresstatistik

Bitte melden Sie zu Beginn eines neuen Jahres Ihre Mitgliederzahl und Angaben zu Aufführungen (welche = Titel; wie oft gespielt; Zuschauerzahlen). Danke.

Transparenzregister: Bundesanzeiger

Achtung!
Gebührenbescheide des Transparenzregisters werden ausschließlich vom Bundesanzeiger Verlag GmbH in Köln versendet. Bitte achten Sie auf die Herkunft des Schreibens, da in der Vergangenheit auch gefälschte Bescheide von dritten im Umlauf waren! Genaue Informationen und eine pdf-Liste mit Adressen unlauterer Anbieter (Falschbescheide) ist hier einzusehen:

So geht’s / Daten und Statistiken – Bundesanzeiger

Durch die weitere Nutzung der Seite stimmst du der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen. Wenn du diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwendest oder auf "Akzeptieren" klickst, erklärst du sich damit einverstanden.

Schließen